Krieg gegen das Volk

Heute hat das Bundesverfassungsgericht eine für mich verstörende Entscheidung getroffen. Die Bundeswehr darf unter bestimmten Bedingungen auch im Inneren eingesetzt werden. Auslöser war wohl die weiterhin schwelende Diskussion zum 2006 einkassierten Luftsicherheitsgesetz, als der damalige Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung mal kurz von Terroristen entführte Flugzeuge abschießen lassen wollte.

Nun, die Entscheidung von heute erlaubt weiterhin kein Abschießen von Flugzeugen oder das Niedermetzeln von Demonstranten. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes ist leider wieder „zielgruppenorientiert“ im besten Juristendeutsch verfasst. Also werde ich mal als Informatiker darauf schauen und analyiseren, was es wohl bedeuten könnte.

1. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Regelungen der §§ 13 bis 15 LuftSiG ergibt sich nicht aus Art. 35 Abs. 2 und 3 GG, sondern aus Art. 73 Nr. 6 GG a. F. (heute Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG), der dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr zuweist.

Ok, hier geht es wohl um Formalismen. Legen wir diesen Beschluß mal zur Seite und sehen weiter.

2. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG schließen die Verwendung spezifisch militärischer Waffen bei Einsätzen der Streitkräfte nach diesen Vorschriften nicht grundsätzlich aus, lassen sie aber nur unter engen Voraussetzungen zu, die insbesondere sicherstellen, dass nicht die strikten Begrenzungen unterlaufen werden, die einem bewaffneten Einsatz der Streitkräfte im Inneren durch Art. 87a Abs. 4 GG gesetzt sind.

Hier referenziert das Bundesverfasungsgericht zwei Grundgesetzartikel die wir mal schnell nachschlagen:

Artikel 35 Abs. 2 und 3 GG besagen:

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Absatz 3 ist wohl weniger von Interesse, denn zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder Unglücksfällen braucht man gemeinhin kaum „militärische Waffen“ sondern eher schweres Räumgerät wie es z.B. die Pioniereinheiten der Bundeswehr haben oder eben Sandsäcke zum Dämme bauen. Bleibt Absatz 2 der aber zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung eigentlich nur den Bundesgrenzschutz vorsieht und die Bundeswehr wieder zur Hilfestellung bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen verdonnert.

Nun schauen wir mal auf Artikel 87a Abs. 4 GG:

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Hier ist also bereits geregelt, dass die Bundeswehr im Inneren eingesetzt werden kann, wenn Polizei und Bundesgrenzschutz nicht mehr in der Lage sind zivile Objekte zu schützen oder bewaffnete und militärisch organisierte Aufstände stattfinden.

Die Presse hat heute diese Entscheidung wieder auf den Terrorismus bezogen dargestellt, so nach dem Motto, jetzt darf man zwar ein entführtes Flugzeug nicht abschißen, aber ein Warnschuß wäre erlaubt oder das Abdrängen im Luftraum.

Tatsächlich frage ich mich aber, ob dies der eigentliche Zweck dieser Entscheidung ist. Hier hilft vielleicht der 3. Punkt der höchstrichterlichen Entscheidung weiter:

3. Der Streitkräfteeinsatz in Fällen des überregionalen Katastrophennotstandes nach Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG ist, auch in Eilfällen, nur aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung zulässig.

Dieser Satz beschreibt eigentlich nur das, was sowieso schon in Artikel 35 steht, bringt also keine neue Erkenntnis.

Trotzdem stößt die Entscheidung von heute auf ein sehr zwiespältiges Echo. Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung ist absolut nicht begeistert. Interessant ist auch der Artikel im Feynsinn-Blog der auch die abweichende Meinung von Richter Gaier kommentiert. Dieser sagt unter anderem:

Der Versuch der weiteren Eingrenzung des bewaffneten Streitkräfteeinsatzes durch das Erfordernis eines „unmittelbar bevorstehenden“ Schadenseintritts „von katastrophischen Dimensionen“ wird der nötigen Klarheit und Berechenbarkeit nicht gerecht.

Ja, könnte man da sagen. Aber trotzdem bleibt ein sehr ungutes Gefühl in meinem Bauch wenn ich noch folgende Faktoren berücksichtige:

  • Unsere derzeitige Bundesregierung agiert aus meinem bescheidenen Blickwinkel als Marionette der Finanzwirtschaft, man denke nur an die unzähligen Rettungspakete die als „alternativlos“ beschlossen wurden.
  • Wir befinden uns seit 2008 in einer Finanzkrise die längst noch nicht bewältigt ist und viele Ökonomen warnen vor dem Auseinanderbrechen der Eurozone.

So, und welches katastrophale Großereignis kann von den lokalen Polizeikräften, die ja systematisch abgebaut wurden, nicht bewältigt werden? Der Crash einer Währung. Man schaue bitte in andere Länder wo so was passiert ist und wenn es dazu kommt passiert etwas das man „Bank run“ nennt. Man stelle sich vor, über all in Deutschland wollen die Leute ihr Erspartes in Sicherheit bringen und stürmen die Banken. Ein Szenario das jede Polizei hoffnungslos überfordert, denn die üblichen Bereitschaftspolizisten reichen da bei weitem nicht aus wenn es plötzlich überall im Land passiert.

Da stelle ich mir die Frage, ob man sich klammheimlich auf ein Scheitern des Euro und die damit verbundenen Turbulenzen vorbereitet und schon mal vorsichtshalber klarstellt, dass in so einem Fall eben auch die Bundeswehr zum Schutz „ziviler“ Objekte eingesetzt wird. Und ich bin mir sicher, die Finanzwirtschaft wird sehr schnell in so einem Fall den unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritt sehr klar formulieren den Richter Gaier anmoniert hat. Und dann wird die Bundesregierung brav den Streitkräfteinsatz im Inneren als „alternativlos“ deklarieren um die öffentliche Ordnung wieder herzustellen.

Ich bin jedenfalls höchst beunruhigt, auch wenn ich inständigst hoffe, dass ich mich irre.

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