Gilt §90 StGB eigentlich auch in diesem Fall?

§90 StGB behandelt die  Verunglimpfung des Bundespräsidenten:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Sinn und Zweck des Paragraphen wird in Absatz 3 erklärt:

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Das ist ja alles ganz schön, aber was macht man wenn sich der Herr Bundespräsident höchstpersönlich gegen die Verfassungsgrundsätze wendet? Denn Horst Köhler war unlängst bei unseren „Aufbauhelfern“ in Afghanistan und hat dort über die Hintergründe des Einsatzes von Bundeswehrsoldaten am Hindukusch philosophiert:

Meine Einschätzung ist aber, daß insgesamt wir auf dem Wege sind, doch auch in der Breite der Gesellschaft zu verstehen, daß ein Land unserer Größe mit dieser Außenhandelsorientierung und damit auch Außenhandelsabhängigkeit auch wissen muß, daß im Zweifel, im Notfall auch militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren, zum Beispiel freie Handelswege, zum Beispiel ganze regionale Instabilitäten zu verhindern , die mit Sicherheit dann auch auf unsere Chancen zurückschlagen negativ durch Handel, Arbeitsplätze und Einkommen. Alles das soll diskutiert werden und ich glaube, wir sind auf einem nicht so schlechten Weg.

Also befürwortet der Bundespräsident Kriege zur Wahrung von wirtschaftlichen Interessen. Diese Meinung könnte ich nachvollziehen wenn er noch seine Rolle als IWF-Vorsitzender hätte, aber als Bundespräsident ist so ein Statement sozusagen ein Angriff auf die Verfassungsgrundsätze. Und darum gibt es nun auch eine Strafanzeige gegen Horst Köhler. Sehr lesenswert auch wenn ich den Vorwurf gemäß Â§89 StGB präzisieren würde:

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und jetzt? Der Bundespräsident verstößt gegen seinen Amtseid und obigen Paragrpahen im Strafgesetzbuch. Und darf ich diese Einschätzung so formulieren oder mache ich mich mit dieser freien Meinungsäußerung nun gemäß Â§90 StGB strafbar? Genießt Horst Köhler das gleiche Unfehlbarkeitsprivileg das der Papst für sich beansprucht?

Unabhängig davon haben wir heute bei der Diskussion des Themas im Kollegenkreis dann festgestellt dass man den Wikipedia-Artikel zum Bundesverdienstkreuz um Definition „Orden um den wirtschaftlichen Verdienst der Bundesrepublik zu sichern“ ergänzen müsste.