Heute hat mich ein Kollege auf einen Artikel in der Zeitschrift für Verwaltungsrecht aufmerksam gemacht. Da erwartet man ja eigentlich total langweiligen und strohtrockenen Text zu lesen, aber es kam dann doch anders als man denkt.
In besagtem Artikel ging es um die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtes Gießen zu der Frage, ob Arbeitsagenturen ihre internen Telefonlisten nach dem Informationsfreiheitsgesetz offenlegen müssen oder nicht. Das wurde von der Arbeitsagentur abgelehnt und so klagte der Abgewiesen und bekam recht. Und die Urteilsbegrüundung ist ein wahrer Kunstschatz der deutschen Sprache.
Besonders grinsen muss man beim Absatz mit der Randnummer 20. Der beginnt mit:
Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung „Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit.
Der zuständige Richter ist wohl von den sich ständig vermehrenden Anglizismen alles andere als begeistert und ist froh, dass er noch einem Verwaltungsgericht vorsitzt:
Dankenswerter Weise darf das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheiden und muss sich – noch – nicht „administrative court“ nennen
Auch als „bibelfest“ erweist sich der Richter und äußert seine Besorgnis über die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsapparates:
Bei weiterem Fort- schreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl Die Heilige Schrift, 1. Mose 11, Verse 1, 7-9).
Und auch die sprachliche Spitze gegen die Bezeichnung der Arbeitssuchenden als „Kunden“ fehlt nicht in der Urteilsbegründung:
Auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit „Sozialamt“ belassen und statt der neu-deutschen Bezeichnung „Kunden“ trifft der Begriff „Antragsteller“ den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur seltenst der Fall ist.
Ich hätte ja ehrlich gesagt nie gedacht, dass Juristendeutsch auch so unterhaltsam sein kann.
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Zitat aus dem Link: „Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen.“
Den Satz sollte sich die Arbeitsagentur rot markieren, vergrößern und an die Wände gegenüber den Schreibtischen plakatieren!!
Wer auch nur einmal versucht hat, über die „Hotline“ mit besagter Behörde Kontakt aufzunehmen, der weiß, dass es ein Hohn ist, über ein „Call-Center“ vernünftige Aussagen zu erhalten.
Ebenso finde ich es eine Frechheit, dass man für jeden Mist nur noch mit Termin zu den Mitarbeitern besagter Agentur Zugang hat. Dies widerspricht der Meldepflicht bei Mitteilung über drohenden Verlust des Arbeitsplatzes.
Dem Richter sei mein Dank ausgesprochen! Selten so schöne Worte gelesen.
Da hast Du absolut recht.