Ich hätte da mal eine dumme Frage…

Am 14. Oktober sind hier in Bayern die nächsten Landtagswahlen. Und da stellt sich dann die Frage, wen wählen wir denn? Als Demokrat möchte ich natürlich auch die diversen „kleinen“ Parteien unterstützen, denn ich habe den Eindruck, dass hier Leute arbeiten, die tatsächlich etwas in der Politik bewegen wollen und sich nicht nur an die Futtertröge begeben wollen um sich zu versorgen. Doch damit kleine Parteien überhaupt zur Wahl zugelassen werden braucht es Unterstützer-Unterschriften. Gerade wurde das Formular für die Partei „mut“ für den Wahlbezirk Schwaben online gestellt. Das habe ich gleich mal runtergeladen und ausgedruckt. Doch was lese ich gleich zu Anfang? Das hier:

„Jede stimmberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlkreisvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 107a StGB strafbar.“

Und jetzt möchte ich bitte wissen, was das soll? Meine Unterstützerunterschrift heißt ja nicht, dass ich diese Partei wählen werde (nicht vergessen, die Wahlen sind geheim), sondern eigentlich nur, dass ich es gut und im Rahmen des Pluralismus in der Politik es begrüßen würde, wenn diese Partei zur Wahl zugelassen wird. Warum sollte ich also nicht auch zwei Parteien unterstützen, eine z.B. weil sie sich auf Anliegen A fokussiert und die andere weil sie B vorantreiben will. Was dann am Ende gewählt wird werden wir am Wahltag sehen, aber es leuchtet mir definitv nicht ein, warum ich nur eine Partei mit meiner Unterschrift unterstützen kann.

Besonders, wenn ich mal die entsprechende Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch nachschlage. Bei § 108d steht da:

§ 108d
Geltungsbereich

¹Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. ²Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.“

Hier geht es also um den Geltungsbereich und die Anwendung der Paragraphen 107 bis 108c und nicht um einen Tatbestand. Der müsste folglich in § 107a definiert sein:

§ 107a
Wahlfälschung

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

So, und jetzt möge mir bitte mal jemand erklären, was die Abgabe von zwei Unterstützer-Unterschriften mit Wahlfälschung zu tun hat. Ist das Erweitern des Angebotes auf dme Stimmzettel also bereits Wahlfälschung? Mein Informatiker-Gehirn kann hier auch beim besten Willen keinen Zusammenhang sehen. Die Frage die ich mir eher stelle ist ob durch diese Drohung sich strafbar zu machen, welche aber nach meiner bescheidenen Meinung nicht durch die ziterten Paragraphen gestützt werden kann, sich derjenige der diese Drohung ausspricht nicht eher der Wahlbehinderung nach § 107 StGB begeht, da er ja aktiv verhindert, dass sinnvolle Parteien möglicherwiese die notwendigen Unterstützerunterschriften bekommen.

 

Ein Gedanke zu „Ich hätte da mal eine dumme Frage…

  1. Ich würde mich da nicht verwirren lassen und auch mehrere kleine Parteien unterstützen, ich wähle sie ja nicht mit meiner Unterstützung.

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